Bodenkundliche Baubegleitung

Boden scheint unerschöpflich, doch Böden sind in menschlichen Zeiträumen nicht erneuerbar.

In Deutschland verlieren jedes Jahr 77 Hektar Boden ganz oder teilweise ihre Bodenfunktionen (Bodenatlas 2015), da die Umsetzung der stetig steigenden Anzahl an Baumaßnahmen nicht ohne eine Inanspruchnahme von Boden einhergeht. 

Für die Vorhabensträger und Bauherren ergeben sich aus §§ 1, 2 und 4 Bundes-Bodenschutz-Gesetz (BBodSchG) entsprechende Anforderungen an die Sicherung und Wiederherstellung von Böden, d. h. die Baumaßnahmen sind möglichst bodenschonend durchzuführen. Eine bodenkundliche Baubegleitung stellt hierfür ein wirksames Mittel dar, um die bodenschutzfachlichen Belange schon bei der Planung, Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie während und nach der Bauausführung zu berücksichtigen. Damit können Schäden sowie nachfolgende Kosten und Zeitverzögerungen vermieden werden.

Der Einsatz einer bodenkundlichen Baubegleitung dient somit der Einhaltung und Umsetzung bodenschutz- und abfallrechtlich relevanter Vorschriften, Normen und/oder Regelwerke und damit der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen des Bodens während der Abwicklung der Baumaßnahmen.

Daher wird immer häufiger der Einsatz einer fachgutachterlichen bodenkundlichen Baubegleitung durch die Genehmigungsbehörden gefordert. In Baden-Württemberg gibt es seit dem 01.01.2021 öffentlich-rechtliche Vorgaben hierfür, den § 2 Abs. (3) Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG BW).

Nach der Regelung in § 2 Abs. 3 LBodSchAG heißt es:
"Soll für ein Vorhaben auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden, so hat der Vorhabensträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens zur Gewährleistung eines sparsamen, schonenden und haushälterischen Umgangs mit dem Boden ein Bodenschutzkonzept zu erstellen.

Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird.

Verstöße gegen das Bodenschutzkonzept, denen nicht abgeholfen wird, hat die bodenkundliche Baubegleitung unverzüglich der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde mitzuteilen.

Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Zulassung, ist das Bodenschutzkonzept bei der Antragstellung vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet außer in Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
Bei zulassungsfreien Vorhaben ist das Bodenschutzkonzept sechs Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde vorzulegen."

Unsere Leistungen für Sie:

  • Erstellung von Bodenschutzkonzepten (BSK) gemäß DIN 19639
  • Erstellung von Bodenschutzplänen (BSP) gemäß DIN 19639
  • Bodenkundliche Baubegleitung gemäß DIN 19639 und § 2 Abs. (3) LBodSchAG BW
  • Bodenmanagement

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