Kreislaufwirtschaft

In Baden-Württemberg ist das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) als Gesetz beschlossen am 01.01.2021 in Kraft getreten:

Hiernach sieht § 3 Abs. 4 LKreiWiG vor, dass "bei einem verfahrenspflichtigen Bauvorhaben mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen ist".

Unsere Leistungen für Sie:

  • Probenahme und Deklaration mineralischer Abfälle nach LAGA PN 98, VWV Boden, DepV
  • Erstellung von Entsorgungskonzepten i. S. d. § 3 Abs. (4) LKreiWiG BW
  • Stoffstrommanagement mineralischer Abfälle

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